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6. März 2022  (aktualisiert am 11. Juli 2025)

Mindestlohn auf dem Bau

von  textbroker | 6 Min. Lesezeit | #Mindestlohn  #Tariflohn  #Baubranche  #Branchentarifverträge  #Ampel-Regierung 

Was ändert sich unter der neuen Ampel-Regierung?

Mit dem Regierungswechsel im Spätherbst 2021 kam auch Bewegung in das Thema Mindestlohn. Bereits seit einigen Jahren gibt es in Deutschland ein Gesetz zu den Mindestlöhnen. Abweichend davon existieren zahlreiche Branchentarifverträge, die Löhne oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns garantieren. Welche Änderungen kommen auf die Baubranche unter der neuen Regierung zu und wie wird sich der Mindestlohn entwickeln?

Branchenmindestlöhne und Änderungen 2023 im Überblick

Im Herbst 2014 verabschiedete die damalige Bundesregierung unter Kanzlerin Angela Merkel das Mindestlohngesetz (MiLoG). Damit wurde erstmals bundesweit ein gesetzlicher Mindestlohn durchgesetzt, unabhängig von der Branche und der Art der Tätigkeit. Bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2015 betrug dieser Mindestlohn 8,50 Euro pro Stunde.

Über die Jahre kam es zu zahlreichen Anpassungen. So wurde der Mindestlohn stetig angehoben. Zu Beginn des Jahres 2021 stieg er auf 9,50 Euro, zum 1. Juli 2021 erfolgt eine weitere Anpassung auf 9,60 Euro. Am 1. Januar 2022 erfolgte die nächste Erhöhung auf 9,82 Euro und für den 1. Juli 2022 hat die alte Bundesregierung noch eine Mindestlohnerhöhung auf 10,45 Euro beschlossen. Zum 01. Januar 2024 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro.

Abweichend davon gelten in den unterschiedlichen Baubranchen eigene Tarifmindestlöhne. Diese liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG. Ab dem 01. Januar 2023 sind laut Angaben des DGB unter anderem diese Mindestlöhne pro Stunde rechtsverbindlich:

  • Berufliche Aus- und Weiterbildung – 17,87 Euro (pädagogische Mitarbeitende) – 18,41 Euro (pädagogische Mitarbeitende mit Bachelor-Abschluss)
  • Dachdecker – 13,30 Euro (ungelernte Arbeitnehmende) – 14,80 Euro (Gesell:innen)
  • Elektrohandwerk – 13,40 Euro
  • Fleischwirtschaft – 12,30 Euro
  • Gebäudereinigung – 13,00 Euro (Innen- und Unterhaltsreinigung) – 16,20 Euro (Glas- und Fassadenreinigung)
  • Gerüstbauer – 12,85 Euro
  • Leiharbeit – 13,00 Euro
  • Maler und Lackierer – 14,50 Euro (Gesell:innen) – 12,50 Euro (Helfer:innen)
  • Pflege – 13,90 pro Stunde (ungelernte Arbeitnehmende) – 14,90 Euro (mit einjähriger Ausbildung) – 17,65 Euro (Pflegefachkräfte)
  • Steinmetze – 13,35 Euro

Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung und die Pläne zum Mindestlohn

Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien Vereinbarungen in Bezug auf den Mindestlohn getroffen. Konkret steht dort:

„Leistung muss anerkannt und Arbeit gerecht bezahlt werden. Darum werden wir den Mindestlohn auf 12 Euro anheben und uns für Entgeltgleichheit von Frauen und Männern einsetzen.“ Die neue Bundesregierung hat somit öffentlich bekanntgegeben, per Gesetzesänderung den Mindestlohn bundesweit auf 12 Euro pro Stunde anzuheben. Angekündigt ist eine direkte Anhebung des aktuellen Satzes auf diese 12 Euro. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat die Koalition bereits vorgelegt, die Erhöhung soll zum 1. Oktober 2022 gelten. Gefolgt ist eine weitere Erhöhung zum Jahreswechsel 2023/2024 auf 12,41 Euro. Änderungen wird es auch an anderen Stellen für Arbeitnehmer geben. Dies betrifft beispielsweise die sogenannten Mini-Jobs, in denen Angestellte 450 Euro pro Monat verdienen.

Bereits seit der Einführung des Mindestlohngesetzes im Jahre 2015 ist die Arbeitszeit in diesen Beschäftigungsverhältnissen an den Mindeststundenlohn gekoppelt. Konkret bedeutet dies, dass beim Mindestlohn von 9,50 Euro pro Stunde eine maximale Arbeitszeit von 47,368 Stunden gilt. Durch die Erhöhung auf 9,60 Euro am 1. Juli 2021 sank die Arbeitszeit auf 46,875 Stunden. Ab dem 1. Juli 2022 beträgt die maximale Arbeitszeit 43,06 Stunden im Monat.

Bei einer Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro in der Stunde würde dies für 450- Euro-Jobs eine Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit auf 37,5 Stunden bedeuten. Aus diesem Grund hatte der Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) bereits eine Anhebung der Verdienstobergrenze in den Mini-Jobs auf 520 Euro angekündigt. Diese wurde dann auch am 01. Oktober 2022 realisiert. Dann verändert sich die maximale Arbeitszeit in einem 520-Euro-Job von 43,06 Stunden auf 43,33 Stunden.

Handwerker hat Werkzeug und Geld in der Tasche

Das Mindestlohngesetz und die Abgrenzung zu Branchentarifverträgen

Ausschlaggebend für den Mindestlohn sich sowohl das Mindestlohngesetz als auch eventuell geltende Branchentarifverträge. Hierbei gilt, dass die Branchentarifverträge Vorrang haben, denn diese legen höhere Mindestlöhne fest. Der Vorstoß der neuen Bundesregierung um Kanzler Scholz weicht dabei von der bisherigen Vorgehensweise der Mindestlohnfindung ab. In den letzten Jahren hatte sich eine Mindestlohnkommission dem Thema angenommen. Diese bestand aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie Wissenschaftlern. Die Empfehlung für den Mindestlohn kam jeweils aus dieser Runde. Jetzt greift erstmals die Politik direkt und ohne Abstimmung mit Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften in die Mindestlohnfindung ein.

Schätzungen zufolge werden rund 6,2 Millionen ArbeitnehmerInnen in Deutschland von den Gesetzesänderungen und der Anhebung des Mindestlohns betroffen sein. Dies ist jedoch nur der Teil, der direkt von der Gesetzesänderung profitiert. Aktuell existieren in einigen Branchen Tarifverträge, die einen Lohn unterhalb von 12 Euro pro Stunde festschreiben. Dies ist beispielsweise im Maler- und Lackiererhandwerk der Fall. Hier würde dann das MiLoG den Branchentarifvertrag überschreiben und einen höheren Stundenlohn festsetzen. Gleichzeitig hat eine solche Anhebung von Branchen- und Mindestlöhnen Auswirkungen auf Tariflöhne, die nur knapp über 12 Euro liegen. Aller Voraussicht nach wird dies Anpassungen bei diesen Branchentariflöhnen nach sich ziehen. Das Bauhauptgewerbe und auch Dachdecker sind hier Anwärter auf höhere Branchenlöhne. Arbeitsrecht und Mindestlohn: Gesetze schützen die Rechte von Arbeitnehmern Das Mindestlohngesetz ist nicht das einzige Gesetz, das Arbeitnehmer in Deutschland schützt. Weitere Gesetze sorgen dafür, dass keine Lücken bei der Bezahlung ausgenutzt werden können.

Da das Arbeiten innerhalb der Europäischen Union grenzübergreifend mittlerweile problemlos möglich ist, gibt es auch Arbeitnehmer, die von Unternehmen aus dem Ausland in Deutschland beschäftigt werden. Teilweise arbeiten diese weniger als sechs Monate im Jahr in Deutschland, was dazu führt, dass diese Arbeitnehmer nicht in Deutschland steuerpflichtig sind. Auch wäre es möglich, dass diese ausländischen Arbeitnehmer nach Regeln aus anderen EU-Ländern bezahlt werden.

In diesen Fällen greift das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und legt fest, dass deutsche Branchentarif- sowie Mindestlöhne greifen. Entsendet also ein Bauunternehmen aus einem Land der EU, beispielsweise Polen, Arbeitnehmer nach Deutschland, dann müssen diese entsprechend den deutschen Gesetzen und auf dem gleichen Niveau wie einheimische Arbeiter entlohnt werden. Dieses Gesetz orientiert sich an den jeweils geltenden Regeln des MiLoG sowie den Branchentarifverträgen. Steigt also der Mindestlohn, dann gilt dies auch für Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland, die für Firmen aus dem Ausland in Deutschland tätig sind.

Ähnlichen Schutz gewährt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Leih- und Zeitarbeitern. Hier gilt seit 2017, dass solchen Angestellten der gleiche Lohn zusteht, wie der Stammbelegschaft auch. Dementsprechend gelten Werk- und Dienstleistungsverträge auch für Leih- oder Zeitarbeiter. Es ist möglich, abweichende Tarifverträge für diese Arbeitnehmer abzuschließen. Jedoch müssen auch hier die geltenden gesetzlichen Regelungen für den Mindestlohn berücksichtigt werden.

Darüber hinaus gibt es noch das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch dieses regelt den Mindestverdienst von Arbeitnehmern und gibt verschiedene Teilzeitmodelle vor. Es gibt alleine sieben unterschiedliche Modelle für die Teil- oder Flexzeit. Diese sind passend für Arbeitnehmer, die saisonbedingt in Teilzeit arbeiten oder mit einem flexiblen Plan in den vorzeitigen Ruhestand gehen wollen. Für diese Fälle legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz Pläne für die wöchentliche und jährliche Arbeitszeit sowie die Höhe des Gehalts im Vergleich zum Vollzeitlohn fest. Auch hier gelten als Basis wieder die Tarif- und Branchenlöhne sowie der gesetzliche Mindestlohn.

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