Am 11. Februar 2025 trat die neue Verpackungsverordnung in der Europäischen Union in Kraft. Ab dem 12. August 2026 gelten dann die Pflichten für alle Unternehmen in der EU. Auch für Handwerksbetriebe bringt die neue Verordnung eine Reihe von Änderungen mit. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich rechtzeitig über die neuen Vorschriften zu informieren und sich frühzeitig anzupassen.
Was sind die Ziele der neuen EU-Verordnung?
Die EU-Verpackungsverordnung ist auch unter der Abkürzung PPWR bekannt. Dies steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“ und ist ein Indikator für die Ziele der Verordnung. In erster Linie geht es darum, das Aufkommen an Abfällen aus Verpackungen zu reduzieren. Das soll mit der EU-Verpackungsverordnung gelingen, indem einerseits die Mehrwegquote steigt und mehr Recycling von Verpackungen stattfindet. Andererseits soll auch eine allgemeine Reduzierung von Verpackungsmüll erreicht werden. Die Mitgliedstaaten der EU haben sich verpflichtet, bis 2030 das Aufkommen von Verpackungsmüll um fünf Prozent zu reduzieren. Bis 2040 sollen es insgesamt 15 Prozent im Vergleich zum Jahr 2018 sein.
Ein weiteres Ziel der Verordnung soll es sein, den Verbrauch von primären Ressourcen wie Holz oder Kunststoff bei der Produktion von Verpackungen zu senken. Das soll durch eine Minderung von Verpackungen auf ein Mindestmaß gelingen. Zudem verbessert die neue EU-Verpackungsverordnung die Möglichkeiten, benutzte Verpackungen zu recyceln. Damit soll ein Fokus auf die Kreislaufwirtschaft sowie den Einsatz recycelter Materialien in der Produktion von Verpackungen gelegt werden. Schlussendlich will die EU mit der neuen Verordnung auch einen Beitrag zur geplanten Klimaneutralität in der Europäischen Union bis 2050 leisten.
Welche Pflichten kommen durch die EU-Verpackungsverordnung auf Handwerksbetriebe zu?

Im Fokus steht die Verpackungskonformität. Wer nach der Verordnung als Inverkehrbringer der Verpackung gilt, der ist dafür verantwortlich. Das gilt für Hersteller der Verpackung, Unternehmen, die Waren verpacken, und sogar Importeure, die verpackte Waren in die EU einführen. Verschärfte Pflichten gelten für Unternehmen, die das eigene Logo auf der Verpackung aufbringen. Damit gelten sie gleichzeitig als Hersteller der Verpackung und sind somit vollständig dafür verantwortlich.
Aus diesem Grund ist mit der EU-Verordnung fortan eine technische Dokumentation der Verpackung erforderlich.
Inhalte der technischen Dokumentation:
- Materialzusammensetzung
- Beschreibung der Verpackung
- Konformitätsbestätigung
- Angaben zum Hersteller
- Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen
Für diese Dokumente gelten zusätzlich Aufbewahrungspflichten. Zudem gibt es bei Mehrwegverpackungen die Pflicht, die Daten in digitaler Form bereitzustellen. Dies ist zum Beispiel mit einem QR-Code möglich, der auf die Verpackung gedruckt wird. Wer als Hersteller der Verpackung gilt, der muss darüber hinaus seine Daten darauf anbringen. Dazu gehören die eigene Adresse und der Name des Unternehmens.
| Verpackungsart | Aufbewahrungsfrist |
|---|---|
| Einwegverpackungen | 5 Jahre |
| Mehrwegverpackungen | 10 Jahre |

Eine weitere Vorschrift betrifft Transportverpackungen. Erfolgt der Transport ausschließlich innerhalb eines Unternehmens, dann schreibt die EU-Verpackungsverordnung eine 100-prozentige Mehrwegquote vor. Dieser Punkt betrifft vor allem Handwerksbetriebe – beispielsweise beim Transport von der Werkstatt zur Baustelle oder zur Montage beim Auftraggebenden. Das gilt für Paletten, Boxen, Fässer und ähnliche Transportmittel. Dieser Punkt der EU-Verpackungsverordnung gilt ab Anfang 2030. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Transportverpackung aus Karton gefertigt ist.
Neu ist auch die Leerraumregel für Versandverpackung. Sie besagt, dass ab 2030 der Anteil an Luft und Füllmaterial in Verpackungen maximal 50 Prozent betragen darf.
Wen betrifft die neue EU-Verpackungsverordnung?
Faktisch sind alle Unternehmen in der Europäischen Union betroffen, denn die Verordnung setzt Regeln überall dort in Kraft, wo mit Verpackungen oder verpackten Waren gearbeitet wird. Die Grundregel ist, dass die Verordnung immer dann gilt, wenn ein Unternehmen Verpackungen in der EU in Verkehr bringt. So sind in der Verordnung Hersteller, Lieferanten, Importeure von fertig verpackten Gütern, Vertreiber sowie Bevollmächtigte spezifisch aufgelistet. Dies umfasst einen weiteren Bereich an Unternehmen, die Verpackungen auf unterschiedlichste Weise nutzen.
| Rolle | Bedeutung |
|---|---|
| Hersteller | Produziert Verpackungen oder gilt durch eigenes Logo als Hersteller |
| Verpackendes Unternehmen | Verpackt eigene Waren |
| Importeur | Führt verpackte Waren in die EU ein |
| Händler | Verkauft oder versendet verpackte Waren |
| Spedition | Arbeitet mit verpackten Waren im Transport |
| Bevollmächtigte | Handeln im Auftrag betroffener Unternehmen |
Ausnahmen von der EU-Verpackungsverordnung gibt es nur sehr wenige. Sie gelten vor allem bei Verpackungen für Arzneimittel sowie beim Versand von Gefahrengut. Es gilt weiterhin, dass die Sicherheit Vorrang hat vor den Vorgaben der Verpackungsverordnung. Weitere Ausnahmen gibt es noch für sehr kleine Betriebe. Wer weniger als zehn Mitarbeitende hat, der ist von der Bereitstellungspflicht für eigene Mehrwegsysteme ausgenommen. Alle anderen Regeln der EU-Verpackungsverordnung gelten auch für Kleinunternehmen.
Welche Stoffe in Verpackungen sind künftig verboten?

Sie dürfen höchstens mit 25 ppb pro Einzelsubstanz und insgesamt 250 ppb in den Verpackungen vorhanden sein. Spezifisch für PFAS gilt eine Grenze von 50 ppm. Beträgt der Gesamtgehalt an Fluor in den Verpackungen mehr als 50 mg pro Kilogramm, dann ist ein separater Nachweis über die Herkunft des Fluors erforderlich.
| Stoffgruppe | Geltung | Grenzwert |
|---|---|---|
| PFAS-Einzelsubstanz | Lebensmittelkontaktverpackungen | 25 ppb |
| PFAS gesamt | Lebensmittelkontaktverpackungen | 250 ppb |
| PFAS spezifisch | Lebensmittelkontaktverpackungen | 50 ppm |
| Gesamtfluor | Verpackungen | ab 50 mg/kg Nachweis erforderlich |
| Schwermetalle | alle Verpackungen | 100 mg/kg |
Weiterhin treten Beschränkungen für Schwermetalle in Verpackungen in Kraft. Dies betrifft Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in allen Arten von Verpackungen. Diese Stoffe dürfen ab dem 12. August 2026 nur noch in Höchstmengen von 100 mg pro Kilogramm vorhanden sein. Darüber hinaus lässt die EU-Verpackungsverordnung Spielraum, um zukünftig weitere Stoffe in Verpackungen zu verbieten oder Grenzwerte festzulegen. Dafür arbeiten die European Chemicals Agency und die EU-Kommission an einer Liste von besorgniserregenden Stoffen.
Wie bereiten sich Handwerksbetriebe am besten auf die kommenden Neuerungen vor?
In erster Linie ist es wichtig, die eigene Rolle im Lebenszyklus der Verpackungen zu identifizieren. Wer Waren in Verpackungen importiert, der hat andere Pflichten als ein Unternehmen, das Waren versendet oder Objekte innerhalb des Unternehmens transportiert. So lässt sich feststellen, welche konkreten Vorgaben ab August für die eigenen Verpackungsprozesse gelten.
Im zweiten Schritt sollten Unternehmen prüfen, welche speziellen Vorgaben für die eigenen Verpackungen einzuhalten sind. Das betrifft Mehrwegverpackungen, Kennzeichnungspflichten, Aufbewahrungsfristen und eventuell verbotene Stoffe wie PFAS. Gegebenenfalls sollten Unternehmen frühzeitig nach Verpackungsalternativen suchen.
Wer zudem verpackte Güter von außerhalb der Europäischen Union importiert, der benötigt eine Konformitätsbestätigung sowie die technischen Dokumentationen des Herstellers der Verpackung. Es ist wichtig, sie vor dem Stichtag 12. August 2026 zu organisieren, ansonsten ist es nicht erlaubt, Waren in solchen Verpackungen in der EU in Verkehr zu bringen.