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Onlineshop Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen für Unternehmerverträge

 

§ 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel

(1) Für die über diesen Internet-Shop der Raiffeisen Waren GmbH begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (nachfolgend „Verkäufer“) und seinen Geschäftskunden gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.
 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Preise

(1) Die Präsentation der Waren im Internet-Shop stellt kein bindendes Angebot des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.

(2) Durch das Absenden der Bestellung im Internet-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Mit dem Absenden der Bestellung erkennt der Kunde auch diese Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis mit dem Verkäufer allein maßgeblich an.

(3) Der Verkäufer bestätigt den Eingang der Bestellung des Kunden durch Versendung einer Bestätigungs-E-Mail. Diese Bestellbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes durch den Verkäufer dar. Sie dient lediglich der Information des Kunden, dass die Bestellung beim Verkäufer eingegangen ist. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch die Auslieferung der Ware oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung.

(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, die jeweils angegebenen Preise gemäß der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB einzuhalten. Eventuelle gesetzliche Mehrwertsteuerermäßigungen hat der Verkäufer zu berücksichtigen. Den Preisen liegen die dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Bestellbestätigung bekannten Preise des jeweiligen Vorlieferanten zugrunde. Zwischenzeitlich erfolgte Lohn-, Material-, Mehrwertsteuererhöhung und dergleichen können gemäß § 1 Abs. 5, § 7 der VO über Preisangaben und den Regelungen der §§ 305 ff BGB an den Kunden weiterberechnet werden.

§ 3 Lieferbedingungen / Rückgabe von Waren und Verpackungen

(1) Ein vom Kunden gewünschter Liefertermin kann vom Verkäufer angemessen - das sind im Zweifel bis zu 60 Tage - überschritten werden. Der Kunde ist bei Überschreitung einer nicht ausdrücklich zugesagten Frist oder eines gewünschten Liefertermins um mehr als 60 Tage berechtigt, dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die im Zweifel zwei Wochen beträgt. Verstreicht auch die Nachfrist, ohne dass der Verkäufer liefert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Fix-Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Einhaltung von Lieferfristen hängt bei Handelsgeschäften von der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung des Verkäufers ab

(2) Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Lieferung kann der Kunde anstelle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages dann verlangen, wenn dem Verkäufer ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Bei Fahrlässigkeit und bei Handelsgeschäften kann Schadenersatz nur bis zur Höhe des auf die nicht rechtzeitige Lieferung entfallenden Rechnungsbetrages verlangt werden. Höhere Gewalt, Arbeitseinstellung, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportstörungen, Fehlen wichtiger Materialien, Lieferverweigerungen der Lieferfirmen des Verkäufers sowie Ereignisse ähnlicher Art entbinden den Verkäufer, soweit er es nicht selbst zu vertreten hat, von der Lieferpflicht, ohne dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann.

(3) Versand und Überführung - auch durch den Verkäufer selbst - erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden (§§ 446, 447 BGB); dies ebenso bei eventuell frachtfreier Lieferung und auch dann, wenn die Ware direkt vom Vorlieferanten des Verkäufers an den Kunden versandt wird. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Eventuell notwendige Bruchversicherung geht zu Lasten des Kunden.

(4) Wenn Lieferung frei Baustelle vereinbart ist, so gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20-t-Lkw befahrbar sind. Ist dies nicht möglich, dann erfolgt die Lieferung nach Wahl des Verkäufers entweder mit einem kleineren Fahrzeug oder an eine vom Kunden zu bestimmende, mit einem 20-t-Lkw zu erreichende Abladestelle. Bei Zustellung durch einen kleineren Lkw gehen Mehrkosten (Umladekosten, ortsübliche Fuhrlöhne) zu Lasten des Kunden. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen. Soweit Zustellung mit Kraftfahrzeugen erfolgt, werden die üblichen Abladekosten berechnet. Das Abladen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen oder Ermäßigungen der Frachtkosten gehen zu Lasten bzw. zugunsten des Kunden; ebenso Mehrkosten, wenn der Kunde nicht für Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle sorgt. Paletten sind unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Übergabe unbeschädigt und frachtfrei an das liefernde Baustofflager des Verkäufers zurückzugeben. Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet. Bei Fremdbenutzung oder verspätete Rücklieferung wird eine angemessene Benutzergebühr verrechnet. Unabhängig von Vorstehendem berechnet die Verkäuferin zusätzlich eine weitere Palettengebühr pro Palette. Gewichtsdifferenzen werden aufgrund bahnamtlicher, bei LKW-Ladungen amtlicher Wiegebescheinigungen verfolgt. Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(5) Der Kunde kann dem Verkäufer übriggebliebene Ware anbieten, wenn diese unbeschädigt in wiederverkaufsfähigem Zustand ist. Dem Verkäufer steht es frei, die Ware zurückzunehmen. Sonderanfertigungen werden auf keinen Fall zurückgenommen. Die Rücklieferung hat frachtfrei durch den Kunden an eine vom Verkäufer zu benennende Stelle zu erfolgen. Der Verkäufer berechnet dem Kunden für Lagermanipulation und sonstigen Aufwand einen Pauschalabschlag von 15 % des ursprünglichen Kaufpreises der zurückgegebenen Ware. Die Gutschrift erfolgt bei Vorlage der ursprünglichen Rechnung durch den Kunden.

(6) Nicht wiederverwendbare Verpackungen werden aufgrund besonderer Vereinbarung oder bei Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zurückgenommen. Die Verpackungsrücknahmebedingungen des Verkäufers sind unter dem folgenden Link einsehbar: https://www.rw.net/muellruecknahme. Auf Anfrage können diese auch in Papierform ausgehändigt werden.


§ 4 Eigentumsvorbehalt / Eigentumsverschaffung

(1) Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen des Verkäufers (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten oder Saldoanerkenntnissen), die aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Verkäufer bestehen oder künftig entstehen, im Eigentum des Verkäufers (erweiterter Eigentumsvorbehalt). 

(2) Der Kunde hat die dem Verkäufer gehörenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf eigene Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.

(3) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Eigentumsvorbehaltsware sind nicht gestattet.

(4) Der Kunde ist gegen Abtretung der hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen Forderungen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

(5) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, wird der Verkäufer nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB Miteigentümer an der einheitlichen Sache (dies gilt auch für mit Eigentumsvorbehaltsware der Verkäuferin errichtete Bauwerke). Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für den Verkäufer als Eigentümer der neuen Sache. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für den Verkäufer unentgeltlich. Wird die Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren ohne oder nach Weiterverarbeitung bzw. Verbindung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware. Die Abtretung umfasst auch etwaige Werklohnforderungen und sämtliche Nebenrechte. Eine andere Abtretung solcher Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. § 354 a HGB bleibt unberührt.

(6) Ergänzend tritt der Kunde auch bereits sämtliche im Zusammenhang mit der Eigentumsvorbehaltsware stehende Forderungen aus einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. unerlaubte Handlung) sicherheitshalber in vollem Umfang in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen Eigentumsvorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits an.

(7) Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist überdies nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum des Verkäufers bestehen bleibt.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Verkäufer behält sich daneben das Recht vor, die Schuldner selbst über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.

(9) Der Kunde kann verlangen, dass der Verkäufer nach seiner Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

(10) Der Verkäufer ist jederzeit zur Besichtigung der in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware und Einsichtnahme in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, befugt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer die Namen seiner betroffenen Schuldner, die Höhe der Rechnungsforderungen sowie sonstige für die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers erforderlichen Auskünfte mitzuteilen und relevante Unterlagen an den Verkäufer auszuhändigen.

(11) Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens oder einer deutlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden (z. B. Zahlungsverzug, Insolvenzantrag) hat der Verkäufer das Recht, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(12) Eingriffe Dritter, wie Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme o. Ä. hat der Kunde dem Verkäufer sofort mitzuteilen und auf sein Verlangen auf eigene Kosten gerichtlich zu verfolgen.

(13) Trotz Eigentumsvorbehalt trägt der Kunde die Gefahren des Untergangs und der Verschlechterung der Vorbehaltsware.“



§ 5 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Verkäufer gilt die Regelung in § 6 dieser AGB.

(2) Der Verkäufer garantiert über ihre gesetzliche Gewährleistung hinaus nicht selbständig für Güte und sachgemäße Bauart der Ware nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers. Dem Kunden wurde durch Aushang der entsprechenden Bedingungen in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder Übergabe dieser Bedingungen vor Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen. Der Verkäufer wird jedoch ohne hierdurch eine eigene Verpflichtung zu übernehmen, die Garantieanträge mit dem jeweiligen Hersteller im Rahmen der hier insoweit obliegenden Sorgfaltspflicht entsprechend bearbeiten. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung unter Vorbehalt der nachfolgenden Regelung ausgeschlossen. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen, bzw. der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Verkäufer dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen, bzw. der Gewährleistungsausschluss gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Unternehmern ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfristen ist der Rückgriff des Unternehmers nach § 478 BGB. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des Handelsgesetzbuches. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige eines offensichtlichen Mangels innerhalb von einer Woche nach Empfang der Ware entfallen Gewährleistungsansprüche des Kunden. Versucht der Verkäufer trotzdem Gewährleistungsansprüche beim Vorlieferanten durchzusetzen, dann erfolgt dies dem Kunden gegenüber ohne Einräumung von Rechten. Dasselbe gilt in den Fällen des Gewährleistungsverlustes bei Kaufleuten gemäß §§ 377, 378 HGB. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Empfänger beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware - gegebenenfalls bahnamtlich - bescheinigen zu lassen. Zur Annahmeverweigerung gegenüber dem Verkäufer berechtigen Transportschäden nicht. Der Verkäufer ist berechtigt, anstelle der Ersatzlieferung nachzubessern, bzw. nachbessern zu lassen. Die Gewährleistungspflichten des Verkäufers entfallen, wenn ohne dessen Einverständnis von dritter Seite Veränderungen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen werden.



§ 6 Haftungsausschluss

(1) Schadensersatzansprüche jedweder des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.

(2) Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Verkäufer dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.



§ 7 Kaufpreisfälligkeit / Verzug / Rücktritt / Rechnungsprüfung

(1) Die Zahlung des Kaufpreises ist grundsätzlich mit Vertragsschluss fällig. Sollte hiervon im Einzelfall in Absprache mit dem Verkäufer abgewichen werden, hat die Zahlung, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Kunden das Basis- oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt.

(2) Leistet der Kunde am Fälligkeitstag nicht, gerät er in Verzug. Der Kunde ist dazu verpflichtet im Falle des Verzugs – auch bei Stundung – Verzugszinsen zu zahlen. Als Zinssatz gelten 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt, Spesen und Bearbeitungskosten zu verlangen; das Recht auf Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung des Kunden ist auch bei Zahlung per Überweisung der Eingang der entsprechenden Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers.

(3) Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Eigentum des Verkäufers geht nicht unter, wenn die Forderung in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird.

(4) Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche demselben die Sicherheit für seine Forderungen gegen Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, kann er die Erfüllung seiner Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder, wenn der Kunde einem entsprechenden Verlangen binnen angemessener Frist nicht nachkommt, vom Vertrag zurücktreten. Bei Annahmeverweigerung durch den Kunden oder Nichteinhaltung von Wechsel- oder Scheckhingaben oder -verbindlichkeiten oder Zahlungsrückständen von mehr als 14 Tagen sowie in den Fällen, in denen dem Verkäufer nach der Auslieferung Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit für seine Forderungen gegen den Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist der gesamte Kaufpreisrest ohne Mahnung fällig. Der Verkäufer kann auch entsprechend § 326 Abs. II BGB vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt kann er die Ware sowie Ersatz aller erwachsenden Kosten und Entschädigung für Minderwert, Montage und sonstige Auslagen verlangen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, dem Kunden die Ware wegzunehmen und für Rechnung des Kunden nach freier Verfügung und ohne Fristsetzung bestmöglich zu verwerten. Bei Besitz-, Geschäfts- oder Firmenänderung kann der Verkäufer ebenfalls sofortige Bezahlung sämtlicher rückständiger Beträge verlangen.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, seine Leistungen auch dann auf elektronischem Weg (d. h. mittels elektronischer Rechnung i. S. d. § 14 UStG oder sonstiger Rechnung im elektronischen Format, z. B. PDF-Format) abzurechnen, wenn hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Rechnung wird per E-Mail übermittelt.

(6) Rechnungen hat der Kunde unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem Verkäufer binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält der Verkäufer innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Kunden, ist der vom Verkäufer ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Kunde dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.



§ 8 Abtretungs- und Verpfändungsverbot / Aufrechnung

(1) Die Abtretung oder Verpfändung von dem Kunden gegenüber dem Verkäufer zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.

(2) Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; weitergehende Zurückbehaltungsrechte werden hiermit ausgeschlossen.



§ 9 Rechtswahl & Gerichtsstand

(1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers, bzw. seiner liefernden Niederlassung, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

(3) Der Verkäufer nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.



§ 10 Salvatorische Klausel / Datenschutz

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.

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